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RPflG

§ 21Festsetzungsverfahren

Rechtspflegergesetz

Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;
2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778, 2014 I 46;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2024 I Nr. 206

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020650969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b716194a47fd8294a7e79bde03a8893a73134681ca4589f3cc6c139ccf57f525

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