Zum Gesetzesinhalt

RohrFLtgV

§ 1Zweck der Verordnung

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen

Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 224 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff4737f9405d3c9df6262c90a525ab3726b23a0e791670c4de94a7b71887f09

XML-Quelle beim Herausgeber