RohmilchGütV
§ 23Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen
Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
- 1.
- wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den Abnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung, einer Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme der Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichender Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;
- 2.
- wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der Rohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere wegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausreichender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Transport der Proben nicht möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;
- 3.
- wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Unterabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt und es dem Abnehmer nicht oder nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten möglich ist, der Untersuchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004710021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa24abc3fc81a92d3955088c77df2e56b90504add01b6f164170a1b2dd59608