(1) Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungszeitpunkte und die Untersuchungsergebnisse für alle Proben eines Kalendermonats bis spätestens zum Ablauf des fünften Werktags des auf die Untersuchungen folgenden Kalendermonats an den Abnehmer zu übermitteln.
(2) Ergibt eine Güteuntersuchung das Vorhandensein eines Hemmstoffs, einer Gesamtkeimzahl von über 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter oder einer somatischen Zellzahl von über 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, hat die Untersuchungsstelle den Abnehmer unverzüglich über das Vorhandensein zu unterrichten. Anschließend hat der Abnehmer den Erzeuger unverzüglich darüber zu unterrichten. Ist im Rahmen der Güteuntersuchung ein bestimmter Hemmstoff identifiziert worden, sind die Unterrichtungen auch auf den betreffenden Hemmstoff zu beziehen.
(3) Die Art und Weise der Unterrichtung nach Absatz 2 ist zwischen Erzeuger, Abnehmer und Untersuchungsstelle zu vereinbaren. Dabei kann insbesondere die Unterrichtung mittels des Zugangs zu einer Datenbank vorgesehen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Sonst: Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
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