ROG
§ 22Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
- 1.
- die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
- 2.
- die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
- 3.
- die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
- 4.
- die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 581399b5eade27e56ed68405d99c5975f84332677aeaea1c26684c963f81038c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BKrFQG(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum
„… die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach § 22 Raumordnungsgesetz zum Stand 31. Dezember 2017 vorgenommen hat. Name des Stadt- und Landkreises Städtischer/Ländlicher Raum Baden-Württemb …“