(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen
1.
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
2.
zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
3.
zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
4.
zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen arbeitet mit den angrenzenden Staaten und Ländern zusammen, um die Abstimmung und Kohärenz des Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen.
(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraussetzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne durch. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her.
(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her.
(4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Träger der Bundesraumordnung entsprechend § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand dieser Vereinbarungen kann auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundesraumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.
(5) Auf den Raumordnungsplan nach Absatz 3 findet § 8 keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
Anlage AWZROVAnl(zu § 1) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
„… Leitbild 5 2 Festlegungen 6 2.1 Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ROG) 6 2.2 Weitere wirtschaftliche Nutzungen (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ROG) 8 2.2.1 Allgemeine Erfordernisse für wirtscha …“
Anlage BRPHVAnl(zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
„… die Entwicklung eines länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz beschlossen. § 17 ROG konkretisiert die bereits im Jahr 1954 vom Bundesverfassungsgericht bejahte (1 PBvV 2/52) raumordnerische Kompetenz des …“
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