ROG
§ 1Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
- 1.
- unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
- 2.
- Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 581399b5eade27e56ed68405d99c5975f84332677aeaea1c26684c963f81038c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AWZROVAnl(zu § 1) Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
„… Flächensparsamkeit: Die nachhaltige Entwicklung des Raums ist Leitvorstellung der Raumordnung, vgl. § 1 Absatz 2 ROG. Hierzu gehört es auch, dass die begrenzte Ressource Raum so effizient wie möglich genutzt wird. Bei Nutzungskonkurrenz …“