ROG
Anlage 3(zu § 28 Absatz 4 Satz 3) Regeln für Minderungsmaßnahmen
- a)
- die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2,
- b)
- die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b,
- c)
- die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die Konfliktintensität sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und
- d)
- die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Gefährdungsgrads sowie der besonders geeigneten Lebensräume dieser Arten.
- a)
- baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse,
- b)
- Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- c)
- bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- d)
- erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-Gebiets (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- e)
- Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes),
- f)
- betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von
- aa)
- kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- bb)
- kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- cc)
- Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- g)
- betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes).
- a)
- die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d,
- b)
- den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen einschließlich der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.
- a)
- baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
- aa)
- ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
- bb)
- Schutzzäune für Amphibien und Reptilien,
- cc)
- Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) wie Fledermauskästen;
- b)
- anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen;
- c)
- betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
- aa)
- Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,
- bb)
- Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen.
- a)
- baubedingte Maßnahmen, insbesondere
- aa)
- ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
- bb)
- Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope,
- cc)
- boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau;
- b)
- anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere
- aa)
- Begrenzung der maximal versiegelten Fläche,
- bb)
- Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen,
- cc)
- Dachbegrünung,
- dd)
- Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern diese gering gehalten wird;
- c)
- betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung autochthoner, standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.8.2025 I Nr. 189
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 581399b5eade27e56ed68405d99c5975f84332677aeaea1c26684c963f81038c