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RMVerblG

§ 4

Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften

Dieses Gesetz findet auf bereits erfüllte Verbindlichkeiten keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003650950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 098f69a95613725d3862bd12c9b7d52a91bbd8e78d4ea3049f73274e9adae409

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