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RMVerblG

§ 1

Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften

(1) Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gebietskörperschaften) erlöschen, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.
(2) Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben zwischen Gebietskörperschaften erlöschen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003650950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 098f69a95613725d3862bd12c9b7d52a91bbd8e78d4ea3049f73274e9adae409

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