Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 822/2009 der Kommission vom 27. August 2009 (ABl. L 239 vom 10.9.2009, S. 5) geändert worden ist, und
2.
dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Lebensmittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Lebensmittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Lebensmittels an den Verbraucher der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
(2) Ein Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter der Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Lebensmittel mit überhöhten Rückständen an ........................ (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht an Verbraucher abgeben.“
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.1999 I 2082; 2002, 1004;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2020 I 1699
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