(1) Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten auch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden, sofern für den betreffenden Stoff für das zusammengesetzte Lebensmittel als Ganzes keine Höchstmenge festgesetzt ist. Läßt sich die Herkunft der in oder auf dem zusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge des Stoffes nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen, so gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt die Höchstmenge als festgesetzt, die sich aus der Summe der für den Stoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmengen entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt.
(2) Für weiterverarbeitete Lebensmittel gelten, sofern keine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind, die Höchstmengenregelungen derjenigen Lebensmittel, aus denen sie hergestellt werden. Wenn sich der Rückstandsgehalt durch die Weiterverarbeitung erhöht oder erniedrigt, gilt als Höchstmenge der für das zur Herstellung verwendete Lebensmittel festgesetzte Wert zuzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erniedrigung. Satz 2 gilt nicht in Fällen des § 1 Abs. 4.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.10.1999 I 2082; 2002, 1004;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2020 I 1699
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