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§ 8

Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichtskosten nach Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung in Griechenland zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zuständig. Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde.
(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208470939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2c1549fc0f6057e90ef8c14ca985599315095766063ce3bb3310b8c168acab3

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