Zum Gesetzesinhalt

RHiGRCAbkAV

§ 6

Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

(1) Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Beschwerde steht, sofern der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist, dem Staatsanwalt, sofern er durch die beteiligte Partei unmittelbar gestellt ist, dem Antragsteller zu.
(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208470939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2c1549fc0f6057e90ef8c14ca985599315095766063ce3bb3310b8c168acab3

XML-Quelle beim Herausgeber