Zum Gesetzesinhalt

45. RheinSchPVAbweichV

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Fünfundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 nicht sicherstellt, dass ein Inland ECDIS Gerät oder ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 4 dieser V mit Ablauf d. 30.11.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180O0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3a5511f83c031fc3543687c76ce04db8b5d8d24d9286599522f83b35d5ffb83

XML-Quelle beim Herausgeber