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45. RheinSchPVAbweichV

§ 2Pflichten der Besetzung

Fünfundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Anhang 3, dieser Verordnung sicherzustellen, dass
1. ein Inland ECDIS Gerät oder
2. ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten
in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 4 dieser V mit Ablauf d. 30.11.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180O0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3a5511f83c031fc3543687c76ce04db8b5d8d24d9286599522f83b35d5ffb83

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