RheinSchPV 1994
§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
| 1. | Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen: | ||
| a) | nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: | ||
| - bei Nacht: | |||
| zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, | ![]() | ||
| - bei Tag: | |||
| entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei grüne Doppelkegel etwa 1,00 m übereinander und gegebenenfalls | |||
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| b) | nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist: | ||
| - bei Nacht: | ![]() | ||
| ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste grüne Licht, | |||
| - bei Tag: | ![]() | ||
| entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a | |||
| oder einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a, | ![]() | ||
| oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschützt werden müssen, | |||
| c) | nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: | ||
| - bei Nacht: | ![]() | ||
| ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen, | |||
| - bei Tag: | ![]() | ||
| eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, und gegebenenfalls | |||
| d) | nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist: | ||
| - bei Nacht: | |||
| ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe c gezeigte rote Licht, | |||
| - bei Tag: | |||
| eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite. | |||
| Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. | |||
| 2. | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden. | ||
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| 3. | Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien. | ||
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR338160994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ce9c185f6115419dddbd9a369520b463d49c9a8dbfdbcf1add2b701481dff2a









