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RheinSchPersV

Anlage 8Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)

Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)


(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch
bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem
vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)


Name und Vorname: ......................................................................

Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:

Schiffsname,
einheitliche
europäische
Schiffsnummer
(ENI)
Ende der
Reise
Datum
Ende der
Reise
Uhrzeit
Betriebsform
vor Ende der
Reise
Letzte Ruhezeit vor Ende
der Reise
Unterschrift des
Schiffsführers
BeginnEnde
EE1E2E3E4
1234567

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:
1.
Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
2.
Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
3.
Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0690Q0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1a778a5786f6587a8e64954c6d25346093c5fef751f8b055ea63bbda00c4cf1

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