RheinSchPersEV
Art 5Pflichten
Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
- 1.
- die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5, Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1 und 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,
- 2.
- ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnimmt, nachdem es in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist,
- 3.
- das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
- 4.
- ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.
- 1.
- die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
- 2.
- ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,
- 3.
- ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 5 erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
- 4.
- nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht geführt wird,
- 5.
- auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt.
- 1.
- ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,
- 2.
- entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke geführt wird,
- 3.
- entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis geführt wird,
- 4.
- ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,
- 5.
- ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorgeschriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit verloren hat.
- 1.
- die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden,
- 2.
- das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit der Anleitung zur Führung des Bordbuches in Anlage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,
- 2a.
- das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer der Amtssprachen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt wird,
- 3.
- das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,
- 4.
- die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
- 5.
- bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Nummer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,
- 6.
- die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2 Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unverzüglich, vollständig und richtig gemacht werden,
- 7.
- die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die Bescheinigung nach § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,
- 8.
- die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,
- 9.
- die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18 Nummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein eingehalten werden,
- 10.
- das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,
- 11.
- ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird.
- 1.
- ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,
- 2.
- ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke zu besitzen,
- 3.
- ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis zu besitzen,
- 4.
- wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,
- 5.
- wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein abgelaufen ist,
- 6.
- wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeordnet wurde.
- 1.
- muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,
- 2.
- (weggefallen),
- 3.
- muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunkervorgang beteiligt ist,
- 4.
- darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 22.9.2022 I 1518
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130020011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fe1b0a2aeba9412772175e8e9e6cbc6fa08c0cb3eb47c9f7698758e71c2b4a2