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RheinSchPersEV

Art 2Ausnahmen von der Schifferpatentpflicht

Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

(1) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein Rheinpatent nicht erforderlich.
(2) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 6.02 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist ein Schifferpatent gemäß Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 22.9.2022 I 1518

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130020011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fe1b0a2aeba9412772175e8e9e6cbc6fa08c0cb3eb47c9f7698758e71c2b4a2

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