RevjAusbV 2010
§ 6Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
- 1.
- Bewirtschaftung von Jagdrevieren,
- 2.
- Jagdausübung und Wildverwertung,
- 3.
- Umgang mit Wildschäden,
- 4.
- Planung und Organisation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Lebensräume und Nahrungsangebote für Wildtiere beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere planen und umsetzen,
- c)
- jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswählen, Standorte festlegen sowie jagdliche Einrichtungen bauen und anlegen,
- d)
- Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durchführen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Jagden planen und vorbereiten,
- b)
- Waffen zur Jagd einsetzen,
- c)
- Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen,
- d)
- Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und Maßnahmen ergreifen,
- e)
- erlegtes Wild beurteilen,
- f)
- erlegtes Wild verarbeiten und vermarkten
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden planen und durchführen,
- b)
- Wildschäden feststellen, aufnehmen und dokumentieren,
- c)
- Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen,
- d)
- Gespräche situationsgerecht führen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbetrieb planen und organisieren und dabei mit Behörden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche Vorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
- b)
- Führungen,
- c)
- Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und Wildbestände,
- d)
- Aufstellen von Abschussplänen,
- e)
- Vorbereitung von Einzeljagden,
- f)
- Vorbereitung von Gesellschaftsjagden;
- 3.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren | 25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung | 25 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden | 10 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Planung und Organisation | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildverwertung“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063100010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d49ec15ba2a896a24a1adb177e4db4a712a319147be05417b133ae419b6c026