RevjAusbV 2010
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
- 1.
- Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und
- 2.
- Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,
- b)
- Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,
- c)
- die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,
- d)
- Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,
- b)
- mit Fanggeräten umgehen,
- c)
- Jagdgäste führen,
- d)
- Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,
- e)
- Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,
- f)
- Munition lagern und transportieren
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063100010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d49ec15ba2a896a24a1adb177e4db4a712a319147be05417b133ae419b6c026