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RevierjAusbStEignV 2011

§ 2Ausnahmeregelung

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 27 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d93d75f1467c4a2004e6004508611ed1688c0acbb7d8df2661b09cd471f3eca

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