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RevierjagdMeisterPrV

§ 2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger oder Revierjägerin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-13-2 v. 28.12.1982, 1983 I 3 (RevierjMeistPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR049900019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 609eeac4a4d748d5a9cdf271e4380204bb4d0be4a9e2eba1c5cbe39b4ee529ec

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