RevierjagdMeisterPrV
§ 2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger oder Revierjägerin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Sonst: Ersetzt V 806-21-13-2 v. 28.12.1982, 1983 I 3 (RevierjMeistPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR049900019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 609eeac4a4d748d5a9cdf271e4380204bb4d0be4a9e2eba1c5cbe39b4ee529ec