NetzResV
§ 7Art des Einsatzes der Netzreserve
Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Sonst: Die V tritt gem. § 14 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft; die Geltung dieser V ist durch Aufhebung d. § 12 (früher § 14) gem. Art. 6 Nr. 14 G v. 26.7.2016 I 1786 über den 31.12.2017 hinaus verlängert worden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb2880fc3dbdd3a172fe7f28294aa7331efc9895491e99c1caeb3d414c0607e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 13d EnWGNetzreserve
„… erhin auf Anweisung der Betreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung anpassen. (3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die Bildung der Netzreserve und der Einsatz der Anl …“
- § 20 KapResVTeilnahme von Anlagen der Netzreserve
„… 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 19 dieser Verordnung. (2) Die Verpflichtung nach § 7 der Netzreserveverordnung die Einspeisung anzupassen, bleibt unberührt. Die Anlage muss für die Netzreserve weiterhin diejenige Leistung dauerhaf …“
- § 24 KapResVGrundsätze
„… erve geeigneten Standorten befinden, müssen auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber auch nach § 7 der Netzreserveverordnung einspeisen. (5) Der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage muss die Anlage in einem separaten Bilanzkreis führen, in dem …“