NetzResV
§ 5Verträge mit Betreibern bestehender Anlagen
Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve
- 1.
- systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist;
- 2.
- der Betreiber sich verpflichtet, die für die Netzreserve genutzte Anlage nach Ablauf des Vertrages bis zur endgültigen Stilllegung nicht mehr an den Strommärkten einzusetzen;
- 3.
- die Anzeigefrist nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Beginn des geplanten Einsatzes in der Netzreserve verstrichen ist oder die Anlage bereits vorläufig stillgelegt ist und
- 4.
- alle gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb der Anlage für die Vertragsdauer erfüllt sind oder sich die Anlage in einem materiell genehmigungsfähigen Zustand befindet.
- 1.
- geeignet ist, zur Lösung der konkreten Systemsicherheitsprobleme in Deutschland beizutragen;
- 2.
- die jeweils nach nationalem Recht des betroffenen Staates zuständigen Behörden keine Einwände im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit erheben;
- 3.
- die Bindung für den erforderlichen Zeitraum gesichert und
- 4.
- bei gleicher technischer Eignung mindestens genauso preisgünstig wie die Nutzung von Erzeugungsanlagen in Deutschland ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Sonst: Die V tritt gem. § 14 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft; die Geltung dieser V ist durch Aufhebung d. § 12 (früher § 14) gem. Art. 6 Nr. 14 G v. 26.7.2016 I 1786 über den 31.12.2017 hinaus verlängert worden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb2880fc3dbdd3a172fe7f28294aa7331efc9895491e99c1caeb3d414c0607e