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NetzResV

§ 5Verträge mit Betreibern bestehender Anlagen

Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve

(1) Der Abschluss von Verträgen mit Betreibern von Anlagen erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage angeschlossen ist, nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Satz 1 ist auch berechtigt, Verträge mit den Betreibern geeigneter Anlagen im europäischen Energiebinnenmarkt und der Schweiz abzuschließen. Die Vertragsdauer kann bis zu 24 Monate, in begründeten Fällen auch länger betragen.
(2) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im Inland darf nur abgeschlossen werden, wenn die Anlage
1.
systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist;
2.
der Betreiber sich verpflichtet, die für die Netzreserve genutzte Anlage nach Ablauf des Vertrages bis zur endgültigen Stilllegung nicht mehr an den Strommärkten einzusetzen;
3.
die Anzeigefrist nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Beginn des geplanten Einsatzes in der Netzreserve verstrichen ist oder die Anlage bereits vorläufig stillgelegt ist und
4.
alle gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb der Anlage für die Vertragsdauer erfüllt sind oder sich die Anlage in einem materiell genehmigungsfähigen Zustand befindet.
(3) Ein Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage im europäischen Energiebinnenmarkt und in der Schweiz darf abgeschlossen werden, wenn die betreffende Anlage
1.
geeignet ist, zur Lösung der konkreten Systemsicherheitsprobleme in Deutschland beizutragen;
2.
die jeweils nach nationalem Recht des betroffenen Staates zuständigen Behörden keine Einwände im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit erheben;
3.
die Bindung für den erforderlichen Zeitraum gesichert und
4.
bei gleicher technischer Eignung mindestens genauso preisgünstig wie die Nutzung von Erzeugungsanlagen in Deutschland ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 405

Sonst: Die V tritt gem. § 14 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft; die Geltung dieser V ist durch Aufhebung d. § 12 (früher § 14) gem. Art. 6 Nr. 14 G v. 26.7.2016 I 1786 über den 31.12.2017 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eb2880fc3dbdd3a172fe7f28294aa7331efc9895491e99c1caeb3d414c0607e

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