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RentÜG

§ 6Entwicklung und erste Betriebsphase

Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entwickelt unter Beachtung der Vorgaben dieses Gesetzes die inhaltliche und technische Ausgestaltung des Portals und der Digitalen Rentenübersicht.
(2) Die Digitale Rentenübersicht wird in einer ersten Betriebsphase von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht mit freiwillig angebundenen Vorsorgeeinrichtungen und freiwillig teilnehmenden Nutzenden erprobt und evaluiert.
(3) Die erste Betriebsphase soll 21 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen und nach zwölf Monaten enden. Vor Abschluss der ersten Betriebsphase legt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht dem Steuerungsgremium nach § 9 einen Evaluierungsbericht über die Erfahrungen und Ergebnisse der ersten Betriebsphase vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 65 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cab36ab333f2661bdca70563da477e47976e1430713d3feedffd05f042489f96

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