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ReNoPatAusbV

§ 11Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 24.6.2022 I 959

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-147 v. 23.11.1987 I 2392 (ReNoPatAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR149000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05607003a0d2b891f1c9dd299dc875249f949ee115d59ab07a2433835b8b2417

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