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RennwLottDV

§ 36Besteuerungsverfahren

Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
(2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automatensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.
(3) Wird die Virtuelle Automatensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR703510922

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be66dc70f33bd22476644438c145219fbb0389535f0c75879a1f6c524abc3285

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