RennwLottDV
§ 35Anzeigepflichten
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
- 1.
- Name,
- 2.
- Gewerbe,
- 3.
- Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
- 4.
- Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und
- 5.
- Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR703510922
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be66dc70f33bd22476644438c145219fbb0389535f0c75879a1f6c524abc3285