RennwLottG
§ 5Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum Abschluss von Wetten auffordert,
- 2.
- gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet,
- 3.
- in seinen Räumen, die für das Betreiben eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Rennwetten duldet,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig führt oder
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Sonst: Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206510021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e07ee634097364e9861aacc4982c18fb67ee5d521f30d6d6baab18ac46e25de6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 StGBPersonen- und Sachbegriffe
„… , für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum Abschluss von Wetten auffordert, 2. gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet, 3. in seinen …“