RennwLottG
§ 3Wettschein
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Sonst: Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206510021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e07ee634097364e9861aacc4982c18fb67ee5d521f30d6d6baab18ac46e25de6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 762 BGBSpiel, Wette
„… isators oder des Buchmachers. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden. Im Übrigen bleibe …“