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RennwLottG

§ 35Zuständigkeit

Rennwett- und Lotteriegesetz

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat. Ergibt sich nach Satz 1 keine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752

Sonst: Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e07ee634097364e9861aacc4982c18fb67ee5d521f30d6d6baab18ac46e25de6

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