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RennwLottG

§ 33Aufzeichnungspflichten

Rennwett- und Lotteriegesetz

(1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
1.
Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung,
2.
geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung,
3.
in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers,
4.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),
5.
Zeitpunkt der Steuerentstehung,
6.
Höhe der Steuer und
7.
in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des Reinertrags.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752

Sonst: Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206510021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e07ee634097364e9861aacc4982c18fb67ee5d521f30d6d6baab18ac46e25de6

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