REITG
§ 6Firma
Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091410007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77c9b60cb6355ea0a93697c05bce239f266137820d1226f1e96dbf21c743411a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 22 HGB
„Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" …“