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REITG

§ 5Form der Aktien

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

(1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.
(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091410007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77c9b60cb6355ea0a93697c05bce239f266137820d1226f1e96dbf21c743411a

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