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ReiseKfmAusbV 2011

§ 6Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kundengespräche vorbereiten,
b)
Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswerten,
c)
Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Leistungsträgern recherchieren sowie
d)
wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unternehmen berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04cbbd35f4fb0ea6f86eebfd4fc85827de049e4ce3664a99a9887b90efc5d2f0

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