Zum Gesetzesinhalt

RegZensErpG

§ 14Zusammenführung

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:
1.
Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 10 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
2.
nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024,
3.
nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für die Berichtsjahre 2023 und 2024 sowie
4.
Daten zu den Merkmalen nach den §§ 12 und 13.
(2) Die Zusammenführung nach Absatz 1 darf mittels der Daten zu folgenden Merkmalen erfolgen:
1.
Familienname, frühere Namen einschließlich Geburtsnamen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
2.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
3.
Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,
4.
Geburtsdatum,
5.
Geburtsort,
6.
Geburtsstaat,
7.
Geschlecht,
8.
Staatsangehörigkeiten und
9.
Familienstand.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 106

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR164910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdd61a98e16a623a407e17eef183362b8f17d9f9bcd369c9d0c50595a97a7055

XML-Quelle beim Herausgeber