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RegMoG

Art 21Übergangsregelung zur Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für die Pilotierung des Datenschutzcockpits

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze

Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datenschutzcockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern gespeichert werden:
1.
Personenstandsregister
2.
Melderegister
3.
personenbezogene Datenbestände der Elterngeldstellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung jeweils beteiligten Behörden dürfen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Verfahren zur Bewilligung von Elterngeld sowie zur Anzeige der Geburt und Namensbestimmung verarbeiten. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 § 3 dürfen die Meldebehörden die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung an die bei der Bewilligung von Elterngeld sowie bei der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden auf deren Ersuchen übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen den an der Bewilligung von Elterngeld sowie der Anzeige der Geburt und Namensbestimmung beteiligten Behörden unter Nutzung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung werden protokolliert. Die Protokolldaten dürfen dem Datenschutzcockpit zum Zweck der Anzeige übermittelt werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Abrufs der Identifikationsnummer bei den Meldebehörden trägt die jeweils abrufende Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 28.6.2021 I 2250

Sonst: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322

Sonst: Bek. v 12.10.2023 I Nr. 293 ist berücksichtigt

Sonst: Bek. v. 25.9.2024 I Nr. 292 ist berücksichtigt

Sonst: Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt

Sonst: Bek. v. 20.5.2025 I Nr. 137 ist berücksichtigt

Sonst: Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt

Sonst: Bek. v. 2.3.2026 I Nr. 56 ist berücksichtigt

Sonst: Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt

Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059100021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47b39ecc34afe1dfb8dcd4e88deb6e21f344fcac726081b4f3ddc77d9574148b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139b AOIdentifikationsnummer

    „… 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datenschutzcockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen …“