RechZahlV
§ 7Fristengliederung
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- 1.
- bis drei Monate,
- 2.
- mehr als drei Monate bis sechs Monate,
- 3.
- mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
- 4.
- mehr als zwölf Monate.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 ZahlPrüfbV(zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute
„… de 114 5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten (Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate …“