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RechZahlV

§ 7Fristengliederung

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.
mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.
mehr als zwölf Monate.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 ZahlPrüfbV(zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute

    „… de 114 5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten (Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate …“