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RechZahlV

§ 4Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
(2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. Die Angaben können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016

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