Zum Gesetzesinhalt

RechZahlV

§ 19Eigenkapital – Posten 11

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung „gezeichnetes Kapital“ in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016

XML-Quelle beim Herausgeber