Zum Gesetzesinhalt

RechZahlV

§ 18Rückstellungen – Posten 6

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Wird im Posten 6 c „andere Rückstellungen“ eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6e373c4a975b4f9837a527643a9a9910139b8b9a0fe4b2e711aa765e5819016

XML-Quelle beim Herausgeber