RechVersV
§ 44Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 1.
- bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
- 2.
- bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
- a)
- die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
- b)
- die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
- c)
- die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
- d)
- die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d