RechVersV
§ 36Gebuchte Bruttobeiträge
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 1.
- die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge), auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren der Versicherungsnehmer, auch wenn sie ganz oder teilweise dem Versicherungsvermittler belassen werden;
- 2.
- die Beiträge, die erst nach dem Abschlußstichtag berechnet werden können;
- 3.
- in der Lebensversicherung die Einmalbeiträge;
- 4.
- die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse;
- 5.
- die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Nachverrechnungsbeiträge in den Versicherungszweigen, die nach Zeichnungsjahren abgerechnet werden;
- 6.
- die Beiträge aus solchen Versicherungen, die in einen Versicherungspool eingebracht werden;
- 7.
- die Beiträge, die im Falle der offenen Mitversicherung von der führenden Gesellschaft als eigene Anteile gezeichnet worden sind;
- 8.
- die Beiträge aus dem Beteiligungsgeschäft, die im Falle der offenen Mitversicherung der Mitversicherer von der führenden Gesellschaft erhalten hat;
- 9.
- Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
- 1.
- die Versicherungsteuer, auch wenn sie nicht gesondert vom Versicherungsnehmer erhoben wird;
- 2.
- die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
- 1.
- die von den Vorversicherern für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
- 2.
- die von einem Versicherungspool übernommenen Beiträge;
- 3.
- die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts vom Vorversicherer erhaltenen Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d