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RechVersV

§ 3Zusammenfassung von Posten

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

In der
1.
Bilanz (Formblatt 1) können bei den Posten
a)
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II),
b)
Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III),
c)
Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. I),
d)
Andere Rückstellungen (Passivposten G),
e)
Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. I)
die mit einer arabischen oder römischen Zahl oder mit einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, und in der
2.
Gewinn- und Verlustrechnung können bei den Posten
a)
Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Formblätter 2 und 4, jeweils Posten Nr. I 5),
b)
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. I 7, Formblatt 3 Posten Nr.I 9, Formblatt 4 Posten Nr. I 7 und Nr. II 9),
c)
Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 1, Formblatt 3 Posten Nr. I 3, Formblatt 4 Posten Nr. II 3 und Nr. III 2),
d)
Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 2, Formblatt 3 Posten Nr. I 10, Formblatt 4 Posten Nr. II 10 und Nr. III 3)
die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten zusammengefaßt werden, wenn
aa)
ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder
bb)
dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 264 HGBPflicht zur Aufstellung; Befreiung

    „… Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder bb) dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jed …“