RechVersV
§ 3Zusammenfassung von Posten
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
- 1.
- Bilanz (Formblatt 1) können bei den Posten
- a)
- Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II),
- b)
- Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III),
- c)
- Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. I),
- d)
- Andere Rückstellungen (Passivposten G),
- e)
- Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. I)
die mit einer arabischen oder römischen Zahl oder mit einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, und in der - 2.
- Gewinn- und Verlustrechnung können bei den Posten
- a)
- Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Formblätter 2 und 4, jeweils Posten Nr. I 5),
- b)
- Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. I 7, Formblatt 3 Posten Nr.I 9, Formblatt 4 Posten Nr. I 7 und Nr. II 9),
- c)
- Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 1, Formblatt 3 Posten Nr. I 3, Formblatt 4 Posten Nr. II 3 und Nr. III 2),
- d)
- Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 2, Formblatt 3 Posten Nr. I 10, Formblatt 4 Posten Nr. II 10 und Nr. III 3)
die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten zusammengefaßt werden, wenn- aa)
- ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder
- bb)
- dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 264 HGBPflicht zur Aufstellung; Befreiung
„… Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder bb) dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jed …“