Zum Gesetzesinhalt

RechPensV

§ 9Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Im Posten "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Bei zum Abschlussstichtag gekündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden pensionsfondstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum Abschlussstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren Abschlussstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der pensionsfondstechnischen Rückstellungen auszuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f

XML-Quelle beim Herausgeber