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RechPensV

§ 8Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

(1) Im Posten "Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" sind diejenigen Kapitalanlagen auszuweisen, nach deren Wert sich die Verpflichtung des Pensionsfonds im Versorgungsfall entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern).
(2) Im Posten "Sonstiges Vermögen" sind insbesondere die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht fälligen Erträge der Kapitalanlagen nach Absatz 1 auszuweisen, soweit sie nicht bereits im Bilanzwert dieser Kapitalanlagen enthalten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f

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