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RechPensV

§ 5Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Die §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Darstellung nur im Anhang zu erfolgen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 2 PFAV(zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare

    „… r. 3: Formular F.801.01 1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV. 2. Hier ist nur der Sal …“