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RechPensV

§ 4Zusätze

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.
(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.
(3) Wird das Pensionsfondsgeschäft nicht in Rückversicherung gegeben, entfallen die in den Formblättern enthaltenen Zusätze "Brutto" und "Netto" und "für eigene Rechnung" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f

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